Zum Gebrauch der Kollektivmarke «Q Swiss Quality» sind berechtigt: die Mitglieder der AMS sowie alle Unternehmungen, welche ihrerseits einem Mitglied der AMS angehören, soweit sie die gemeinsamen Merkmale dieses Reglements sowie die branchenspezifischen Auflagen erfüllen.
2 Melde- und Genehmigungspflicht
Wer die Kollektivmarke «Q Swiss Quality» nutzen will, hat nachzuweisen, dass er die branchen- und reglementspezifischen Voraussetzungen erfüllt. Diesem Zweck dient das definitive Anmeldeformular und die Checkliste des Branchenverbands, die bei der Kontaktstelle des Branchenverbands, gemeinsam mit den entsprechenden Unterlagen, bezogen werden können.
Mit Unterzeichnung des definitiven Anmeldeformulars anerkennt das gesuchstellende Unternehmen das vorliegende Reglement sowie die Vorschriften (Checklisten) des Branchenverbandes als verbindlich. Mit der Verleihung des Zertifikats an das Unternehmen liegt die Genehmigung vor, für das entsprechende Produkt, bzw. die entsprechende Produktelinie, die Kollektivmarke «Q Swiss Quality» zu nutzen.
3 Anforderungen der AMS
Grundsatz
Die Kollektivmarke «Q Swiss Quality» darf einzig zur Auszeichnung solcher Produkte verwendet werden, welche:
- schweizerischer Herkunft sind
- deren Herkunft durch ein branchenspezifisches Qualitätssicherungssystem überwacht und kontrolliert wird.
Schweizerische Herkunft
Ein Produkt gilt im Sinne des AMS-Reglements als schweizerische Herkunft, wenn die Schweiz das Produktionsland bildet. Überdies gelten die nachfolgenden, herkunftsbezogenen Voraussetzungen:
a) Herkunft:
Unverarbeitete Produkte, ebenso be- oder verarbeitete Produkte, welche keine weiteren Materialien enthalten, müssen zu 100% aus der Schweizer Produktion stammen.
Soweit nicht genügend schweizerische Rohstoffe vorhanden sind, dürfen ausländische Rohstoffe mitverarbeitet werden, soweit ihr Anteil nicht 15% übersteigt.
b) Verarbeitung
Die produktspezifische Verarbeitung wird vollumfänglich in der Schweiz vorgenommen.
4 Anforderungen der Branchenverbände
Die einzelnen Branchenverbände erarbeiten und verabschieden die für ihre Branche gültigen Checklisten (Qualitätsmerkmale), die bei den Zertifizierungsaudits zur Anwendung kommen.
5 Qualitätssicherung
Die Sicherung der Qualität der Zertifizierung wird durch die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle gewährleistet.
6 Markengebrauch
Gestaltung
Jeder Markengebrauch hat entsprechend den Richtlinien des Gestaltungsmanuals der AMS zu erfolgen.
Der Schriftzug «Swiss Quality» ist immer ein Bestandteil des Labels
«Gut zum Druck»Wer die Marke zur Auszeichnung von Produkten, Produktenlinien gebrauchen will, hat die entsprechende Vorlage vor der Gebrauchsaufnahme der Zertifizierungsstelle Q-Label Holz zwecks Überprüfung der Gestaltungsrichtlinie AMS vorzulegen und deren «Gut zum Druck» einzuholen. Im Zweifelsfall konsultiert die Zertifizierungsstelle Q-Label Holz die Geschäftsstelle des AMS.
Zusätzliche Angaben
Sofern dem Markenzeichen «Swiss Quality» die zusätzliche Angabe «basierend auf der ISO-Norm 14020 Umweltzeichen» beifügen will, muss für sie den gleichen Schrifttyp mit höchstens gleicher Grösse wählen.
7 Kontrolle
Zuständigkeit
Die Zertifizierungsstelle Q-Label Holz überwacht, im Auftrage der AMS, den reglementgemässen Markengebrauch.
Auskunftspflicht
Wer die Kollektivmarke «Q Swiss Quality» nutzt, ist verpflichtet, der zuständigen Zertifizierungsstelle Q-Label Holz diejenigen Auskünfte zu erteilen, welche zur Kontrolle der schweizerischen Herkunft der Produkte zweckdienlich sind. Alle Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.
Mitwirkungspflicht der Branchenverbände
Die Branchenverbände sind verpflichtet, selbst festgestellte Widerhandlungen gegen die reglementarischen Auflagen der AMS, bzw. des Branchenverbandes schriftlich und unter Angabe der erforderlichen Belege, der Zertifizierungsstelle Q-Label Holz zu melden.
8 Gültigkeitsdauer
Ab Ausstellungsdatum des Zertifikates gilt die Berechtigung zur Nutzung des Markenzeichens für die Dauer von 5 Jahren.
Besteht die Absicht, die Marken weiterhin zu nutzen, ist das Zertifikat zu erneuern. Das Unternehmen wird ein Jahr vor Ablauf der Berechtigung orientiert und erhält das Formular "Anmeldung" zur Erneuerung des Zertifikats. Die Anmeldung ist an den entsprechenden Branchenverband zu schicken.
9 Sanktionen
Erfüllungsanspruch
Im Falle einer Widerhandlung gegen die Vorschriften setzt die Zertifizierungsstelle HWK dem betroffenen Unternehmen unverzüglich eine Frist von höchstens drei Monaten, um den reglementsgemässen Gebrauch der Marke wieder herzustellen.
Schafft das betroffene Unternehmen fristgerecht Abhilfe, gilt die Gelegenheit als erledigt. Andernfalls hat die Zertifizierungsstelle Q-Label Holz der Geschäftsstelle AMS-Sanktionen zu beantragen.
Konventionalstrafe
Die Konventionalstrafe richtet sich nach dem Reglement der AMS (Ziffer 9.2).
Entzug der Nutzungsberechtigung
Wird die festgestellte Widerhandlung nicht innerhalb der von der AMS angesetzten zweiten Frist beseitigt, beantragt der Leiter der Zertifizierungsstelle beim Lenkungsgremium den Entzug der Nutzungsbefugnis durch das Unternehmen. Der Vorstand AMS ist verpflichtet, das entsprechende Verbot notfalls mit gerichtlichen Mitteln durchzusetzen.
10 Gerichtsstand
Im Falle von Streitigkeiten aufgrund des AMS-äReglements, bzw. der Branchenvorschriften, gilt der Gerichtsstand Bern.
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